====== Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe ====== § 115 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist. **§ 115 (3) ZPO** Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 115 ZPO -> [[Einsatz von Einkommen und Vermögen]] \\ Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.