====== Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners ====== § 802i der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat. § 802i (1) ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Ermöglicht dem verhafteten Schuldner, zu jeder Zeit die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher zu verlangen, wobei dem Gläubiger die Teilnahme ermöglicht wird. § 802i (2) ZPO -> [[Entlassung aus der Haft nach Vermögensauskunft]] \\ Beschreibt, dass der Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird. § 802i (3) ZPO -> [[Terminverlegung bei fehlenden Unterlagen]] \\ Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, einen neuen Termin zu bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls auszusetzen, wenn der Schuldner nicht alle erforderlichen Unterlagen bei sich hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vermögensauskunft und Haft|Vermögensauskunft und Haft]] \\ Regelt die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner und die damit verbundenen Haftmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Entlassung aus der Haft und die Möglichkeit der Terminverlegung bei fehlenden Unterlagen.