====== Vermerk und Dokumentation des Berichtigungsbeschlusses ====== § 319 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Berichtigungsbeschluss auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt wird und bei elektronischer Form in einem gesonderten Dokument festzuhalten ist. **§ 319 (2) ZPO** Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. ===== siehe auch ===== § 319 ZPO -> [[Berichtigung des Urteils]] \\ Regelt die Berichtigung von Urteilen, insbesondere die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.