====== Vermerk in den Akten zur öffentlichen Zustellung ====== § 186 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde. **§ 186 (3) ZPO** In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde. ===== siehe auch ===== § 186 ZPO -> [[Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung]] \\ Regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht.