====== Vermerk des Einreichungsdatums ====== Artikel 32 (2) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt, dass das Gericht oder die zuständige Stelle das Datum der Einreichung oder des Eingangs vermerken muss. **Artikel 32 (2) Brüssel-Ia-VO** Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke. ===== siehe auch ===== Artikel 32 Brüssel-Ia-VO -> [[Anrufung eines Gerichts]] \\ Beschreibt, wann ein Gericht als angerufen gilt und welche Schritte unternommen werden müssen.