====== Verlangen der Führung als Pfändungsschutzkonto ====== § 850k (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. **§ 850k (1) ZPO** Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. ===== siehe auch ===== § 850k ZPO -> [[Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.