====== Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist ======
§ 794a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag, unter Berücksichtigung der gleichen Bedingungen wie in Absatz 1.
**§ 794a (2) ZPO**
Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
===== siehe auch =====
§ 794a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich]] \\
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.
====== Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist ======
§ 721 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag.
**§ 721 (3) ZPO**
Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
===== siehe auch =====
§ 721 ZPO -> [[Räumungsfrist]] \\
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.