====== Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist ====== § 794a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag, unter Berücksichtigung der gleichen Bedingungen wie in Absatz 1. **§ 794a (2) ZPO** Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 794a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann. ====== Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist ====== § 721 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag. **§ 721 (3) ZPO** Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. ===== siehe auch ===== § 721 ZPO -> [[Räumungsfrist]] \\ Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.