====== Verkündung in Abwesenheit des Gerichts ====== § 311 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der Urteilsverkündung in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts. **§ 311 (4) ZPO** Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden. ===== siehe auch ===== § 311 ZPO -> [[Form der Urteilsverkündung]] \\ Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.