====== Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen ====== § 310 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird. **§ 310 (3) ZPO** Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2). ===== siehe auch ===== § 310 ZPO -> [[Termin der Urteilsverkündung]] \\ Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.