====== Verkündung des Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils durch Zustellung ====== **§ 310 (3) ZPO** Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung [§ 310 (1) ZPO -> [[Urteilsverkündung]]] durch die [[Zustellung des Urteils]] ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2). ===== siehe auch ===== § 310 ZPO -> [[Urteilsverkündung]]