====== Verkündung der Entscheidungsgründe ====== § 311 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verkündung der Entscheidungsgründe. **§ 311 (3) ZPO** Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. ===== siehe auch ===== § 311 ZPO -> [[Form der Urteilsverkündung]] \\ Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.