====== Verkauf von Gold- und Silbersachen ====== § 817a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass Gold- und Silbersachen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden dürfen. **§ 817a (3) ZPO** Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes. ===== siehe auch ===== § 817a ZPO -> [[Mindestgebot]] \\ Regelt die Anforderungen an das Mindestgebot bei Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen.