====== Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ====== § 285 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln. **§ 285 (1) ZPO** Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. ===== siehe auch ===== § 285 ZPO -> [[Verhandlung nach Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.