====== Verhandlung nach Beweisaufnahme ====== § 285 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll. § 285 (1) ZPO -> [[Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme]] \\ Erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln. § 285 (2) ZPO -> [[Vortrag bei externer Beweisaufnahme]] \\ Regelt, dass die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme vortragen müssen, wenn diese nicht vor dem Prozessgericht erfolgt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit schriftlicher Verfahren.