====== Verhandlung bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger ====== § 239 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Vorgehensweise bei Nichterscheinen der Rechtsnachfolger. **§ 239 (4) ZPO** Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. ===== siehe auch ===== § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.