====== Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher ====== § 802g (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Verhaftung des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, der dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigt. **§ 802g (2) ZPO** Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus. ===== siehe auch ===== § 802g ZPO -> [[Erzwingungshaft]] \\ Regelt die Erzwingungshaft, die zur Durchsetzung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner eingesetzt werden kann.