====== Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung ====== § 865 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verhältnis der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Mobiliarvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf Hypotheken und Zubehör. § 865 (1) ZPO -> [[Einbeziehung von Hypotheken in die Zwangsvollstreckung]] \\ Umfasst die Gegenstände, auf die sich Hypotheken bei Grundstücken und Schiffshypotheken bei Schiffen oder Schiffsbauwerken erstrecken. § 865 (2) ZPO -> [[Beschränkungen bei der Pfändung von Zubehör]] \\ Regelt, dass Zubehör nicht gepfändet werden kann, solange es nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Einbeziehung von Hypotheken und Schiffshypotheken sowie der Beschränkungen bei der Pfändung von Zubehör.