====== Verhältnis des Dritten zu den Parteien bei Beitritt ====== § 74 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention bestimmt. **§ 74 (1) ZPO** Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. ===== siehe auch ===== § 74 ZPO -> [[Wirkung der Streitverkündung]] \\ Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.