====== Vergleich ====== § 278 (6) ZPO -> [[Gerichtlicher Vergleich]] \\ Der außergerichtliche Vergleich [BGB -> [[Privatrecht:Vergleich]]] beendet das Verfahren nicht, kann aber eine mittelbare Einwirkung auf den Prozess haben. ===== siehe auch ===== -> [[Privatrecht:Schuldanerkenntnis]] (Privatrecht) \\ -> [[Privatrecht:Vergleich]] (Privatrecht) \\ ====== Vergleich ====== § 1053 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren. § 1053 (1) ZPO -> [[Beendigung des Verfahrens bei Vergleich]] \\ Beschreibt, dass das Schiedsgericht das Verfahren beendet, wenn sich die Parteien über die Streitigkeit vergleichen, und den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festhält, sofern er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. § 1053 (2) ZPO -> [[Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut]] \\ Regelt, dass ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 erlassen wird und dieselbe Wirkung wie ein regulärer Schiedsspruch hat. § 1053 (3) ZPO -> [[Notarielle Beurkundung bei Schiedssprüchen]] \\ Ersetzt die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch, wenn dies erforderlich ist. § 1053 (4) ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch Notar]] \\ Erlaubt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut durch einen Notar, sofern die Parteien zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schiedsrichterliche Verfahren|Schiedsrichterliche Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über Schiedssprüche, deren Vollstreckbarkeit und die Rolle von Notaren bei der Vollstreckbarerklärung.