====== Verfügung der Fristabkürzung durch den Vorsitzenden ====== § 226 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, die Abkürzung der Fristen ohne Anhörung der Beteiligten zu verfügen, wobei diese Verfügung den Beteiligten mitzuteilen ist. **§ 226 (3) ZPO** Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 226 ZPO -> [[Abkürzung von Zwischenfristen]] \\ Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.