====== Verfahrenssprache ====== § 1045 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestimmung der Sprache oder Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden sollen. § 1045 (1) ZPO -> [[Vereinbarung der Verfahrenssprache durch die Parteien]] \\ Ermöglicht den Parteien, die Sprache oder Sprachen des Verfahrens zu vereinbaren, und legt fest, dass das Schiedsgericht die Sprache bestimmt, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. § 1045 (2) ZPO -> [[Übersetzung schriftlicher Beweismittel]] \\ Erlaubt dem Schiedsgericht anzuordnen, dass schriftliche Beweismittel in die vereinbarte oder bestimmte Sprache übersetzt werden müssen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Verfahren vor dem Schiedsgericht|Verfahren vor dem Schiedsgericht]] \\ Regelt die Verfahrensweise in schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrenssprache, der Einreichung von Klagen und der Durchführung von Beweisaufnahmen.