====== Verfahrensrügen ====== § 295 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind. § 295 (1) ZPO -> [[Ausschluss der Rüge von Verfahrensmängeln bei Verzicht oder Unterlassung]] \\ Beschreibt, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder den Mangel nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung rügt. § 295 (2) ZPO -> [[Unabdingbare Verfahrensvorschriften]] \\ Regelt, dass der Ausschluss der Rüge nicht gilt, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Dieser Abschnitt regelt allgemeine Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Rüge von Verfahrensmängeln, der Verfahrensbeschleunigung und der Behandlung von Beweisanträgen.