====== Verfahrensregelung durch die Parteien ====== § 1042 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es den Parteien, das Verfahren selbst oder durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften. **§ 1042 (3) ZPO** Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. ===== siehe auch ===== § 1042 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensregeln]] \\ Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Möglichkeit der Verfahrensregelung durch die Parteien.