====== Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ====== § 796b (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, einschließlich der Anhörung des Gegners und der Unanfechtbarkeit des Beschlusses. **§ 796b (2) ZPO** Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt. ===== siehe auch ===== § 796b ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.