====== Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters durch Vereinbarung ====== § 1037 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien, ein Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters zu vereinbaren, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen. **§ 1037 (1) ZPO** Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 1037 ZPO -> [[Ablehnungsverfahren]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.