====== Verfahren nach Widerspruch ====== § 696 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht. § 696 (1) ZPO -> [[Abgabe des Rechtsstreits bei Widerspruch]] \\ Beschreibt die Abgabe des Rechtsstreits an das in dem Mahnbescheid bezeichnete Gericht oder ein anderes Gericht, wenn die Parteien dies übereinstimmend verlangen. § 696 (2) ZPO -> [[Maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren]] \\ Regelt die Verwendung eines maschinell erstellten Aktenausdrucks anstelle der Akten, wenn das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wurde. § 696 (3) ZPO -> [[Rechtshängigkeit bei Zustellung des Mahnbescheids]] \\ Bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird. § 696 (4) ZPO -> [[Rücknahme des Antrags auf streitiges Verfahren]] \\ Erlaubt die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung. § 696 (5) ZPO -> [[Ungebundene Zuständigkeit des abgebenden Gerichts]] \\ Klarstellt, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.