====== Verfahren nach Einspruch ====== § 1090 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl. § 1090 (1) ZPO -> [[Aufforderung zur Benennung des zuständigen Gerichts]] \\ Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller auf, das zuständige Gericht zu benennen. Bei Nichtbenennung wird der Europäische Zahlungsbefehl aufgehoben. § 1090 (2) ZPO -> [[Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht]] \\ Nach Mitteilung des Antragstellers gibt das Gericht das Verfahren an das bezeichnete Gericht ab. Bestimmte Paragraphen der ZPO gelten entsprechend. § 1090 (3) ZPO -> [[Rechtshängigkeit der Streitsache]] \\ Die Streitsache gilt als rechtshängig mit der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls, wenn sie alsbald abgegeben wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl|Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl]] \\ Regelt das Verfahren und die Konsequenzen eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, einschließlich der Zuständigkeit und der rechtlichen Wirkungen eines solchen Einspruchs.