====== Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung ====== § 700 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. **§ 700 (4) ZPO** Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.