====== Verfahren nach dem Urteil ====== § 882 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass auf Grund des erlassenen Urteils die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet wird. **§ 882 ZPO** Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verteilungsverfahren|Verteilungsverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Verteilungsverfahren, die nach einem Urteil notwendig werden, um die Auszahlung oder andere Verteilungsmaßnahmen durchzuführen.