====== Verfahren nach billigem Ermessen ====== § 495a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Gericht, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden. **§ 495a ZPO** Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten|Verfahren vor den Amtsgerichten]] \\ Regelt das Verfahren vor den Amtsgerichten, einschließlich der Bestimmungen, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen, und spezifische Regelungen für Verfahren mit geringem Streitwert.