====== Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit ====== § 347 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten. § 347 (1) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften auf Widerklage und festgestellte Ansprüche]] \\ Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend für Verfahren, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand haben. § 347 (2) ZPO -> [[Beschränkung des Versäumnisverfahrens auf Zwischenstreit]] \\ War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit|Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit]] \\ Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten, einschließlich der Anwendung der Vorschriften dieses Titels auf solche Verfahren und die Beschränkung von Versäumnisverfahren auf die Erledigung von Zwischenstreitigkeiten.