====== Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden ====== § 797 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden. § 797 (1) ZPO -> [[Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung]] \\ Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei gerichtlichen und notariellen Urkunden durch bestimmte Stellen. § 797 (2) ZPO -> [[Entscheidung über weitere vollstreckbare Ausfertigungen]] \\ Regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen. § 797 (3) ZPO -> [[Entscheidung über Einwendungen gegen Vollstreckungsklauseln]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. § 797 (4) ZPO -> [[Einwendungen gegen den Anspruch]] \\ Bestimmt, dass § 767 Absatz 2 nicht auf Einwendungen gegen den Anspruch selbst anwendbar ist. § 797 (5) ZPO -> [[Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen]] \\ Legt fest, welches Gericht für bestimmte Klagen zuständig ist, insbesondere bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland. § 797 (6) ZPO -> [[Anwendung auf Beschlüsse nach § 796c]] \\ Erklärt, dass die Absätze 1 bis 5 entsprechend auf Beschlüsse nach § 796c anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckbare Urkunden|Vollstreckbare Urkunden]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden, einschließlich der Zuständigkeiten der Gerichte und Notare.