====== Verfahren bei Nichterscheinen oder Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung ====== § 889 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. **§ 889 (2) ZPO** Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888. ===== siehe auch ===== § 889 ZPO -> [[Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht]] \\ Regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.