====== Verfahren bei mehrfacher Pfändung ====== § 827 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses. § 827 (1) ZPO -> [[Übertragung des Auftrags bei mehrfacher Pfändung]] \\ Bestimmt, dass der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher übergeht, der die erste Pfändung bewirkt hat, es sei denn, das Vollstreckungsgericht ordnet etwas anderes an. § 827 (2) ZPO -> [[Anzeigepflicht bei unzureichendem Erlös]] \\ Regelt die Anzeigepflicht des Gerichtsvollziehers an das Vollstreckungsgericht, wenn der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht und eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen verlangt wird. § 827 (3) ZPO -> [[Verfahren bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen.