====== Verfahren bei Gütestellenvergleichen ====== § 797a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten. § 797a (1) ZPO -> [[Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht]] \\ Regelt, dass die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. § 797a (2) ZPO -> [[Entscheidung über Einwendungen zur Vollstreckungsklausel]] \\ Bestimmt, dass das im Absatz 1 bezeichnete Gericht über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet. § 797a (3) ZPO -> [[Anwendung von § 797 Abs. 5]] \\ Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 797 Abs. 5. § 797a (4) ZPO -> [[Ermächtigung von Vorstehern der Gütestellen]] \\ Erlaubt der Landesjustizverwaltung, Vorsteher von Gütestellen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ermächtigen, mit bestimmten Ausnahmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verfahren bei Gütestellenvergleichen|Verfahren bei Gütestellenvergleichen]] \\ Regelt die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten bei Vergleichen, die vor anerkannten Gütestellen geschlossen werden, sowie die Ermächtigung von Vorstehern solcher Gütestellen.