====== Verfahren bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger ====== § 827 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. **§ 827 (3) ZPO** In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. ===== siehe auch ===== § 827 ZPO -> [[Verfahren bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.