====== Verfahren bei Friständerung ====== § 225 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess. § 225 (1) ZPO -> [[Entscheidung über Friständerung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung. § 225 (2) ZPO -> [[Anhörung des Gegners bei Friständerung]] \\ Vorschreibt, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf. § 225 (3) ZPO -> [[Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Fristverlängerung]] \\ Bestimmt, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Fristverlängerung nicht anfechtbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Termine und Fristen|Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen über die Festsetzung, Berechnung und Änderung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeiten zur Fristverlängerung oder -verkürzung und der Bedingungen für deren Bewilligung.