====== Verfahren bei Eingang der Anspruchsbegründung ====== § 697 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren bei Eingang der Anspruchsbegründung. **§ 697 (2) ZPO** Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. ===== siehe auch ===== § 697 ZPO -> [[Einleitung des Streitverfahrens]] \\ Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.