====== Verfahren bei Aussetzung ====== § 248 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung. § 248 (1) ZPO -> [[Gesuch um Aussetzung des Verfahrens]] \\ Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen und kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 248 (2) ZPO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Aussetzung und Unterbrechung von Verfahren, sowie die Bedingungen und Abläufe für die Fortsetzung und Wiederaufnahme.