====== Verfahren bei abweichender Festsetzung ====== § 906 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert das Verfahren zur Bezifferung des Betrages und die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. **§ 906 (3) ZPO** In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern, 2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und 3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 906 ZPO -> [[Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird.