====== Verfahren ====== -> [[Zivilprozess]] \\ -> [[Hauptsacheverfahren]] \\ -> [[Nebenverfahren]] \\ Im [[Zivilprozess]] wird das [[Klageverfahren]] als "[[Hauptsacheverfahren]]" bezeichnet, bei dem endgültig über den zu geltend gemachten Anspruch bzw. das zu regelnde Rechtsverhältnis entschieden wird. Als "[[Nebenverfahren]]" werden beispielsweise das [[Kostenfestsetzungsverfahren]], das Arrestverfahren oder das Verfügungsverfahren angesehen. ====== Verfahren ====== § 947 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Nutzung von Beweismitteln und Kontoinformationen. § 947 (1) ZPO -> [[Verwendung von Beweismitteln und Eidesstattlicher Versicherung]] \\ Erlaubt dem Gläubiger, alle Beweismittel und die Versicherung an Eides statt im Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung zu nutzen, wobei nur sofort mögliche Beweisaufnahmen zulässig sind. § 947 (2) ZPO -> [[Speicherung und Löschung von Kontoinformationen]] \\ Regelt die Speicherung, Übermittlung und Nutzung von Kontoinformationen durch das Gericht und die Bedingungen für deren Löschung oder eingeschränkte Verarbeitung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung|Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Nutzung und Löschung von Kontoinformationen. ====== Verfahren ====== § 1092 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. § 1092 (1) ZPO -> [[Entscheidung über den Überprüfungsantrag durch Beschluss]] \\ Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt durch Beschluss, der unanfechtbar ist. § 1092 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung durch den Antragsgegner]] \\ Der Antragsgegner muss die Tatsachen glaubhaft machen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen. § 1092 (3) ZPO -> [[Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls]] \\ Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. § 1092 (4) ZPO -> [[Keine Wiedereinsetzung in die Frist]] \\ Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen|Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen]] \\ Regelt die Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls, einschließlich der Bedingungen und Folgen einer solchen Überprüfung. ====== Verfahren ====== § 1111 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. § 1111 (1) ZPO -> [[Ausstellung von Bescheinigungen ohne Anhörung des Schuldners]] \\ Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen, mit Ausnahmen in bestimmten Fällen, in denen der Schuldner gehört werden kann. Eine Ausfertigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen, es sei denn, die antragstellende Person beantragt die Zustellung im Parteibetrieb. § 1111 (2) ZPO -> [[Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung]] \\ Die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung richtet sich nach den Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 7, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel|Bescheinigung über inländische Titel]] \\ Regelt die Ausstellung von Bescheinigungen für inländische Titel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, einschließlich der Verfahrensweise und Anfechtbarkeit.