====== Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung ====== § 917 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der dingliche Arrest verhängt werden kann, wenn die Vollstreckung des Urteils ohne ihn vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. **§ 917 (1) ZPO** Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. ===== siehe auch ===== § 917 ZPO -> [[Arrestgrund bei dinglichem Arrest]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.