====== Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden ====== § 829a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den vereinfachten Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronischen Anträgen zur Zwangsvollstreckung. § 829a (1) ZPO -> [[Elektronischer Antrag zur Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entbehrlich ist. § 829a (2) ZPO -> [[Zweifel an Vollstreckungsvoraussetzungen]] \\ Regelt das Vorgehen des Gerichts bei Zweifeln an der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung und Überweisung von Forderungen|Pfändung und Überweisung von Forderungen]] \\ Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen durch Zwangsvollstreckung.