====== Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss ====== § 105 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann. § 105 (1) ZPO -> [[Festsetzungsbeschluss auf Urteil und Ausfertigungen]] \\ Ermöglicht, dass der Festsetzungsbeschluss auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt wird, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und keine Verzögerung eintritt. § 105 (2) ZPO -> [[Mitteilung des festgesetzten Betrags]] \\ Bestimmt, dass keine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses erfolgt, sondern der festgesetzte Betrag den Parteien mitgeteilt wird. § 105 (3) ZPO -> [[Kostenberechnung vor Verkündung des Urteils]] \\ Erlaubt, dass kein Festsetzungsantrag erforderlich ist, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Kosten|Kosten]] \\ Regelt die Kostentragung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostenfestsetzung, Kostenerstattung und der Verteilung der Kosten bei unterschiedlichen Verfahrensausgängen.