====== Vereinbarung der Anzahl der Schiedsrichter ====== § 1034 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt. **§ 1034 (1) ZPO** Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. ===== siehe auch ===== § 1034 ZPO -> [[Zusammensetzung des Schiedsgerichts]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.