====== Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ====== § 901 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten, um den Schutz der Kontoinhaber zu gewährleisten. § 901 (1) ZPO -> [[Verbot der Aufrechnung bei Verlangen eines Pfändungsschutzkontos]] \\ Verlangt eine natürliche Person, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder verrechnen. § 901 (2) ZPO -> [[Verbot der Aufrechnung bei Kenntnis der Pfändung]] \\ Das Verbot gilt ab Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung, entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht verlangt, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. § 901 (3) ZPO -> [[Übertragung von Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto]] \\ Gutschriften, die dem Verbot unterliegen, sind auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, sofern der Schuldner dies verlangt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmechanismen für Pfändungsschutzkonten, um sicherzustellen, dass bestimmte Gutschriften vor der Pfändung geschützt sind und die Aufrechnung oder Verrechnung durch Kreditinstitute eingeschränkt wird.