====== Verbindung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung ====== § 238 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung verbunden werden soll, jedoch kann das Gericht das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. **§ 238 (1) ZPO** Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. ===== siehe auch ===== § 238 ZPO -> [[Verfahren bei Wiedereinsetzung]] \\ Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.