====== Veräußerung eines Grundstücks ====== § 266 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die rechtlichen Folgen der Veräußerung eines Grundstücks während eines anhängigen Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder einer Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruht. § 266 (1) ZPO -> [[Rechtsnachfolge im Rechtsstreit bei Grundstücksveräußerung]] \\ Regelt, dass der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, wenn das Grundstück während des Rechtsstreits veräußert wird. § 266 (2) ZPO -> [[Einschränkungen durch bürgerliches Recht bei Rechtsnachfolge]] \\ Beschreibt die Einschränkungen der Anwendung dieser Bestimmung, wenn Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und rechtlichen Rahmenbedingungen, die von der Klageerhebung bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageänderung, der Rechtshängigkeit und der Veräußerung oder Abtretung der Streitsache.