====== Urteilszustellung und -ausfertigung ====== § 317 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften. § 317 (1) ZPO -> [[Zustellung von Urteilen an Parteien]] \\ Bestimmt, dass Urteile den Parteien zugestellt werden, verkündete Versäumnisurteile jedoch nur der unterliegenden Partei. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. § 317 (2) ZPO -> [[Antrag auf Ausfertigungen in Papierform]] \\ Legt fest, dass Ausfertigungen nur auf Antrag und in Papierform erteilt werden, solange das Urteil nicht verkündet und unterschrieben ist. § 317 (3) ZPO -> [[Elektronische Dokumente und Urteilsausdrucke]] \\ Erlaubt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften eines als elektronisches Dokument vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck. § 317 (4) ZPO -> [[Unterschrift und Siegel der Geschäftsstelle]] \\ Verlangt, dass Ausfertigungen und Auszüge der Urteile vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden. § 317 (5) ZPO -> [[Abgekürzte Urteilsformen und beglaubigte Abschriften]] \\ Regelt die Ausfertigung von Urteilen in abgekürzter Form unter Verwendung beglaubigter Abschriften der Klageschrift oder durch Vervollständigung des Urteils mit bestimmten Angaben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Zustellung von Urteilen und der Erteilung von Ausfertigungen, um die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren sicherzustellen.