====== Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über verwaltetes Recht ====== § 327 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Rechtskraft eines Urteils zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht. **§ 327 (1) ZPO** Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben. ===== siehe auch ===== § 327 ZPO -> [[Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung]] \\ Regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben.